Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und
seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
auszuführen.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für
Verkehrsverträge über alle Arten von Tätigkeiten,
gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige
üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte
betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische
Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern
in Zusammenhang stehen.
2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten
im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den
Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen
Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmen.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte,
die ausschließlich zum Gegenstand haben
- Verpackungsarbeiten
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung
- Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs
- die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
2.5 Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen werden
2.6 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt.
2.7 Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt,
besondere Güterarten
3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen
und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen
sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den
Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt,
wer sich darauf beruft.
3.2 Soweit für Erklärungen die
Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede
sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar
macht.
3.3 Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung
mitzuteilen, daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:
- Gefährliche Güter
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Leicht verderbliche Güter
- Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen,
Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des
Gutes im Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert für eine Versicherung des
Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße
Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
3.5
Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem
Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die
zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um
Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren
Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen
Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen
Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
3.6 Der Auftraggeber hat den Spediteur bei
besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld,
Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände,
Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder
andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen,
Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte,
EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem
tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig vor
Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu informieren, daß der
Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme des Gutes zu
entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie
Abwicklung des Auftrags zu treffen.
3.7 Entspricht ein dem Spediteur
erteilter Auftrag nicht den in Ziffern 3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so
steht es dem Spediteur frei,
- die Annahme des Gutes zu verweigern,
- bereits übernommenes Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche, angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist.
3.8 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die
nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu
ergänzen
3.9 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit
der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder
sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu
prüfen, es sei denn, daß an der Echtheit oder der Befugnis
begründete Zweifel bestehen.
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und
Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes
4.1 Der dem Spediteur
erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung nicht
4.1.1 die
Verpackung des Gutes,
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung,
Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung,
es sei denn, dies ist geschäftsüblich,
4.1.3 die Gestellung
und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln. Werden
diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer
Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des
Spediteurs unterbleibt.
4.2 Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind
gesondert zu vergüten.
5. Zollamtliche Abwicklung
5.1 Der
Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den
Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung
bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
5.2 Für die
zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich
auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen.
5.3 Der
Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen oder
frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den
Spediteur ein, über die Erledigung der erforderlichen
Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben
zu entscheiden.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des
Auftraggebers
6.1 Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und
haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung
erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern,
Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen
entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2 Darüber hinaus ist der
Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende
Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2 Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den
Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht
möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur
ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind;
eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung,
die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß
(größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1
m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus
mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen
Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens
1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an
schweren auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene
Gewichtsbezeichnung anzubringen.
6.3 Packstücke sind
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete
Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene
Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons,
Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4 Entsprechen
die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Bedingungen,
findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1
Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
7.1.1 die
Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie
äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und
Verschlüssen zu überprüfen und
7.1.2
Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren
oder durch besondere Benachrichtigung).
7.2 Schnittstelle ist jeder
Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie
die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
8. Quittung
8.1 Auf Verlangen des
Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der
Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der
Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei
Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die
Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder
der anders angegebenen Menge des Gutes.
8.2 Als Ablieferungsnachweis
hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die
im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu
verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu
erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim
Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder
an sich zu nehmen.
9. Weisungen
9.1 Eine über das Gut
erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des
Auftraggebers maßgebend.
9.2 Mangels ausreichender oder
ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen handeln.
9.3 Ein Auftrag, das Gut
zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden,
sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
10. Frachtüberweisung,
Nachnahme
10.1 Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei
abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder
eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des
Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die
sonstigen Aufwendungen zu tragen.
10.2 Die Mitteilung nach Ziffer 10.1
enthält keine Nachnahmeweisung.
11. Fristen
11.1 Mangels Vereinbarung
werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine
bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher
Beförderungsart.
11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche
Haftung des Spediteurs für eine Überschreitung der Lieferfrist.
12. Hindernisse
12.1
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren
Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1
sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage
zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt
worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem
Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte
oder die für den Auftraggeber von Interesse sind.
12.2 Der
Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den
Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche
Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen)
vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen
oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere
Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat
er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu
erfüllen.
12.3 Vom Spediteur nicht zu vertretende
öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs
gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur
für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige
Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen
Dritten werden hierdurch nicht berührt.
13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt
mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des
Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete
Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des
Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des
Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft
abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er
für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur
ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des
Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung
erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1 Die Lagerung erfolgt
nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen.
Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen
und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2 Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen
oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die
Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er
unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen
Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der
Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter
Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
15.3
Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs
zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4 Nimmt der Auftraggeber
Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur
verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit
dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen
nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte
Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die
vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5 Der
Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder
Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des
Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen
Dritten zufügen, es sei denn, daß den Auftraggeber, seine
Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6 Bei
Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und
Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige
Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur
begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes
sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene
Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der
Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des
Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so
ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
16. Angebote und Vergütung
16.1
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und
Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen
Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen
Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte
Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege,
Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung
der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife, welche der
Vereinbarung zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind
unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen. Ein
Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen", berechtigt
den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu
berechnen.
16.2 Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei
unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden
Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur,
wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
16.3 Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem
Spediteur die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.
16.4
Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich
zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch
Provision erheben.
16.5 Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm
zugerollten Sendung ab, oder ist die Ablieferung aus Gründen, die der
Spediteur nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur
für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe wie
für die Hinbeförderung zu.
17. Aufwendungen des Spediteurs,
Freistellungsanspruch
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der
Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten
durfte.
17.2 Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen,
ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende
Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen
auszulegen.
17.3 Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder
-beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den
Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer
fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf
Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu
seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern
nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur
Weisung einzuholen.
17.4 Der Auftraggeber hat den Spediteur in
geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle
öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber
bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die
mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des
Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm bekannt
sind.
18. Rechnungen, fremde
Währungen
18.1 Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern
oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder
in deutscher Währung zu verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur
fremde Währung oder legt er fremde Währung aus, so ist er berechtigt,
entweder Zahlung in der fremden oder in deutscher Währung zu verlangen.
Verlangt er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der
Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß nachweisbar ein
anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
19. Aufrechnung,
Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem
Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen
Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit
fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht
entgegensteht.
20. Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht
20.1 Der Spediteur hat wegen aller
fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer
2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber zustehen, ein
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner
Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
20.2 Der Spediteur darf
ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit
dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur ausüben,
soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners
die Forderung des Spediteurs gefährdet.
20.3 An die Stelle der in
§ 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen
eine solche von zwei Wochen.
20.4 Ist der Auftraggeber im Verzug, so
kann der Spediteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz
befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist,
freihändig verkaufen.
20.5 Für den Pfand- oder
Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine
Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen
Sätzen berechnen.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der
Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder
Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn
vor Übergabe der Güter beauftragt.
21.2 Kann der Spediteur
wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund
keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen. Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die Versicherung des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse
des Auftraggebers liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß die Eindeckung
einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn
- der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung besorgt hat,
- der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn
- der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
- der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.3 Der Spediteur hat nach
pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu
entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es
sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der
Versicherungsnummer und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere
Weisung.
21.4 Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für
Rechnung des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf
Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat
der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag
auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und in voller Höhe
ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer
abzuführen.
21.5 Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung
des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung
von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere
Vergütung neben dem Ersatz seiner Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von
Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet bei all seinen
Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten
jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
22.2 Soweit der Spediteur
nur den Abschluß der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die
sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.
22.3 In
allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder
Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz
entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.
22.4 Soweit die
§§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur
für Schäden, die entstanden sind aus
22.4.1 -
ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den
Auftraggeber oder Dritte; -
22.4.2 - vereinbarter oder der Übung
entsprechender Aufbewahrung im Freien -
22.4.3 - schwerem Diebstahl
oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB); -
22.4.4 - höherer
Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder
Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,
natürlicher Veränderung des Gutes nur insoweit, als ihm eine
schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus
einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen, so wird
vermutet, daß er aus diesem entstanden ist.
22.5 Hat der
Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für
den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten seine eigene
Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese Ansprüche
dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der
Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche
für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Der Auftraggeber
kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten Ansprüche
gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt
unberührt. Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder
aus der Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich der
Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw. der
Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
23. Haftungsbegrenzungen23.1 Die
Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes
(Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe
nach begrenzt 23.1.1 auf 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der
Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des
Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von
Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten
Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über
eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter
Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2
SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall
höchstens auf einen Betrag von 1 Mio. oder 2 SZR für jedes
Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur
einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt
worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht.
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für
andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und
Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache
des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf
einen Betrag von 100.000 Euro je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433
HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in
jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem
Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf 2 Mio. je Schadenereignis
oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten
Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431
Abs. 4 HGB.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter
Lagerung
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder
Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten
Lagerung begrenzt 24.1.1 auf 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts
der Sendung, 24.1.2 höchstens 5.000 je Schadenfall; besteht der
Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand
des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe auf
25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die
Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen
bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.
24.2 Ziffer 23.2 gilt
entsprechend.
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als
Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und
Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf
5.000 je Schadenfall.
24.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem
Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis
erhoben werden, auf 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche.
25. Beweislast
25.1 Der Auftraggeber hat
im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut bestimmter Menge
und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden (§
438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er
das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
25.2 Der Beweis
dafür, daß ein Güterschaden während des Transports mit
einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt
demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur
auf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der
Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7)
darzulegen. Es wird vermutet, daß der Schaden auf derjenigen
Beförderungsstrecke eingetreten ist, für die der Spediteur eine
vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
25.3 Der Spediteur ist
verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln für
die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten
ist.
26. Außervertragliche
Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und
-beschränkungen gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch
für außervertragliche Ansprüche.
27. Qualifiziertes Verschulden
Die
vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden verursacht worden ist
27.1 durch Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder
durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in
letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch
den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen
vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
28. Schadenanzeige
Für die Anzeige
eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
29. Haftungsversicherung des
Spediteurs
29.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer
seiner Wahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen
abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche
Haftung nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen
abdeckt.
29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je
Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die
Vereinbarung einer Schadenbeteiligung des Spediteurs.
29.3 Der
Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen,
wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz
vorhält.
29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur
diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers
nachzuweisen.
30. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anzuwendendes Recht
30.1 Der Erfüllungsort ist für alle
Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag
gerichtet ist.
30.2 Der Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang
damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der
Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist;
für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand
ausschließlich.
30.3 Für die Rechtsbeziehungen des
Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches
Recht.


