„Cost, Insurance and Freight" / „Kosten, Versicherung und Fracht" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder die bereits so gelieferte Ware verschafft. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschließen sowie die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.
Der Verkäufer schließt auch einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports ab. Der Käufer sollte beachten, dass gemäß der CIF-Klausel der Verkäufer nur verpflichtet ist, eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschließen. Wünscht der Käufer einen höheren Versicherungsschutz, wird er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder eigene zusätzliche Versicherungsvorkehrungen treffen müssen.
Werden die Klauseln CPT, CIP, CFR oder CIF verwendet, erfüllt der Verkäufer seine Lieferpflicht, sobald er die Ware dem Frachtführer in der nach der gewählten Klausel bestimmten Weise übergibt und nicht, wenn die Ware den Bestimmungsort erreicht.
Diese Klausel beinhaltet zwei kritische Punkte, da Gefahren- und Kostenübergang an verschiedenen Orten stattfinden. Während der Vertrag in jedem Fall den Bestimmungshafen angibt, muss er nicht den Verschiffungshafen angeben. Dort allerdings geht die Gefahr auf den Käufer über. Falls der Verschiffungshafen für den Käufer von besonderer Bedeutung ist, sind die Parteien gut beraten, diesen im Vertrag so genau wie möglich zu bezeichnen.
Die Parteien sind gut beraten, die Stelle im vereinbarten Bestimmungshafen so genau wie möglich zu bezeichnen, da die Kosten bis zu dieser Stelle zu Lasten des Verkäufers gehen. Dem Verkäufer wird geraten, mit dieser Wahl genau übereinstimmende Beförderungsverträge zu verschaffen. Entstehen dem Verkäufer nach seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladungan der bestimmten Stelle im Bestimmungshafen, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware entweder an Bord des Schiffs zu liefern oder bereits so für die Verschiffung an den Bestimmungsort gelieferte Ware zu verschaffen. Zusätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, entweder einen Beförderungsvertrag abzuschließen oder einen solchen Vertrag zu verschaffen. Der Hinweis „zu verschaffen" bezieht sich hier auf mehrere hintereinander geschaltete Verkäufe in einer Verkaufskette („string sales"), die insbesondere im Rohstoffhandel vorkommen. CIF kann ungeeignet sein, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wird, bevor sie sich auf dem Schiff befindet, z. B. bei containerisierter Ware, welche üblicherweise am Terminal geliefert wird. In derartigen Fällen sollte die CIP-Klausel verwendet werden.
CIF verpflichtet den Verkäufer, falls zutreffend, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.
Quelle: Incoterms® 2010-Publikation, deutsch-englisch, Einleitungstext zur CIF-Klausel, Copyright ICC