Informationen für bekannte Versender

Bekannte Versender vor dem 28.04.2010
Um den nationalen Behörden Zeit zu geben, alle Anträge auf behördliche Zulassung zu bearbeiten, ohne dass den Bekannten Versendern Wettbewerbsnachteile entstehen, gewähren die neuen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Union den Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum bis zu drei Jahren nach deren Inkrafttreten. Während dieses Zeitraums kann die zuständige Behörde die Anerkennung eines Bekannten Versenders, der von einem Reglementierten Beauftragten (RegB) benannt wird, erlauben.

Gemäß Anhang Nummer 6.4 des Beschlusses der Kommission vom 13.04.2010 (K(2010) 774 endgültig) gelten alle Bekannten Versender, welche zum Stichtag 28.04.2010 von Reglementierten Beauftragten anerkannt waren (einschließlich einer gezeichneten Sicherheitserklärung) für die Dauer der Gültigkeit der Sicherheitserklärung als Bekannter Versender. Darüber hinaus duldet das Luftfahrt-Bundesamt die Anerkennung dieser Bekannten Versender bis einschließlich 25.03.2013 ohne, dass eine zusätzliche Sicherheitserklärung gezeichnet werden muss.

Zur Vorbereitung des Übergangszeitraums geben wir folgendes Verfahren bekannt:

  • Die Bekannten Versender müssen von einem RegB zum Stichtag 28.04.2010, anerkannt worden sein (als Nachweis gilt eine gültige Sicherheitserklärung).
  • Der für die Anerkennung bzw. Benennung verantwortliche RegB muss selbst Gegenstand einer Vor-Ort Kontrolle gemäß Ziffer 6.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 831/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 820/2008 gewesen sein.
  • Möchte ein Bekannter Versender ab dem 29. April 2010 neu mit einem RegB zusammenarbeiten, der ihn nicht anerkannt und benannt hat, muss der Bekannte Versender einen Antrag auf behördliche Zulassung stellen.

Bekannte Versender nach dem 28.04.2010
Die Zulassung zum Bekannten Versender gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort. Die Anträge sind beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in schriftlicher Form zu stellen und werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Ein Bekannter Versender gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der „EG-Datenbank der Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versender“ erfasst sind. Weitere Konkretisierungen der Verfahren für die behördliche Zulassung von Bekannten Versendern wird das LBA in Kürze veröffentlichen.

Das LBA weist aber bereits heute darauf hin, dass Anträge auf behördliche Zulassung als Bekannter Versender frühzeitig nach Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gestellt werden sollten, da es ansonsten im letzten Jahr des dreijährigen Übergangszeitraums zu einem Antragsstau kommen könnte.

Der schriftliche (per Post) und formlose Antrag sollte unter Benennung der luftfrachtrelevanten Betriebsstandorte beim Luftfahrt-Bundesamt eingereicht werden. Des Weiteren ist dem LBA mitzuteilen, ob Sie eine AEO-Zertifizierung besitzen.

Der Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:

Luftfahrt-Bundesamt
Referat B 6
z.Hd. Frau Sarah Grund
38144 Braunschweig

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